Häufige Fragen

 

Wie bekomme ich einen Abwassergrundstücksanschluss
(Schmutz- u. Niederschlagswasser)?

Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung und jede Änderung der Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer beim Zweckverband, unter Benutzung eines bei dem Zweckverband erhältlichen Vordruckes, zu beantragen.

Ansprechpartner für den Erhalt und die Bearbeitung der Antragsunterlagen ist Herr Sekulla, Telefon 03836/273945

Die Antragsformulare sind vollständig ausgefüllt an den Zweckverband zurückzugeben,

einschließlich:

  • Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1000
  • Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, mit Leitungsverlauf der Abwasserleitungen Eigentümernachweis vom Grundstück
  • bei gewerblichen Betrieben: Kurzbeschreibung des Gewerbes, Aussage zur Anzahl der Beschäftigten, Angaben zur Beschaffenheit des Abwassers, welches in seiner Beschaffenheit vom Haushaltsabwasser abweicht, Angaben zu abwassererzeugenden Betriebsvorgängen, Angaben zur  Menge und Zuflusszeit des Abwassers.


Nach Vorlage der Unterlagen prüft der Zweckverband, ob die zu bauenden Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen der Abwassersatzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Erlaubnis und gibt eine Ausfertigung der eingereichten Unterlagen mit Genehmigungsvermerk zurück.

Alle Arbeiten zur Herstellung der Grundstücksanschlüsse, von den öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutz- bzw. Niederschlagwasserbeseitigung bis zu den Revisionsschächten an der Grundstücksgrenze, werden gemäß § 13 der Abwassersatzung durch den Zweckverband ausgeführt.

Ansprechpartner für die Bauausführung, für die Terminabstimmung und für die Erstellung von Kostenangeboten ist Herr Wittmann, Leiter Abwasser, Telefon 03836/273928 bzw. 0171/3829651.

Der Aufwand für die Herstellung der Grundstücksanschlüsse an die öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung sind dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten (§ 9 Schmutzwasserbeitragssatzung).

Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Erlaubnis des Zweckverbandes begonnen werden. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist vom Anschlussberechtigten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den bau- und wasserrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Abwassersatzung herzustellen, zu betreiben, zu erneuern, zu ändern bzw. zu beseitigen. Die Bauausführung hat durch ein fachlich geeignetes Unternehmen zu erfolgen. Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Zweckverband bei offenem Rohrgraben vorzustellen.

 

Was ist zu tun bei Verstopfungen und Rückstau im Grundstücksanschluss bzw. in der Grundstücksentwässerungsanlage?

Beseitigung von Verstopfungen im Grundstücksanschluss:

Bei Rückstau oder Verstopfungen im Grundstücksanschluss zwischen dem Abzweig an der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bis zum Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze ist der Zweckverband, unter Tel: 03836/27390 zu informieren.

Der Bereitschaftsdienst ist Tag und Nacht zu erreichen. Außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt die Weiterleitung Ihrer Meldung über den unter der o.g. Telefonnummer geschalteten Anrufbeantworter. Bitte nennen Sie Ihren Namen, die Adresse, die Telefonnummer für einen Rückruf und die Schadensstelle.
 

Druckentwässerung, Abwasserpumpwerk, Hausinstallation:

Bei einem Defekt an Ihrem Hauspumpwerk, bzw. bei einem Rückstau oder Verstopfung in Anlagen und Anlagenteilen in Wohngebäuden, wenden Sie sich bitte an das Installationsunternehmen oder eine Sanitärfirma. Gerne sind wir bereit unter der o.g. Bereitschaftsnummer des Zweckverbandes, wenn möglich direkt Abhilfe zu leisten bzw. geeignete Installationsunternehmen für die Reparaturen zu benennen.

 

Was bedeutet der Begriff Rückstauebene?

Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Einrichtung in die angeschlossenen Grundstücke hat sich der Anschlussberechtigte selbst zu schützen.

Wenn nicht anders vom Zweckverband bestimmt, gilt als Rückstauebene die Straßenoberfläche vor dem Grundstück. Unterhalb der Rückstauebene liegende Ausläufe oder Schächte von Schmutz- und Niederschlagswasserkanälen, Grundstücksanschlüssen usw. müssen nach den technischen Bestimmungen für den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik) gegen Rückstau gesichert werden.

Die dazu erforderlichen Sperrvorrichtungen sind dauernd geschlossen zu halten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden.

Schmutzwasser, das unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist der zentralen Abwasseranlage über eine automatisch arbeitende Hebeanlage rückstaufrei zuzuführen.

Informationen zum Thema Rückstauebene/Hebeanlage ...

Mehr zum Thema Rückstausicherung und Rückstauschutz: https://www.rueckstausicherung.net/