Gebühren 2010

 

1. Trinkwassergebühr

Der Zweckverband  erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Trinkwasseranschlusskostenerstattungs- und gebührensatzung  für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung eine Grund- und Verbrauchsgebühr. Die Gebühren sind im Verbandsgebiet einheitlich. Es werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, die einmal im Jahr, nach der Zählerablesung mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Trinkwassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:

1.1. Grundgebühr

Zählergröße Nettobetrag  inkl. 7% MWST
bis Qn 2,5 6,90 €/Monat 7,38 €/Monat
Qn 6 26,40 €/Monat  28,25 €/Monat
Qn 10  44,00 €/Monat   47,08 €/Monat
Qn 15    66,00 €/Monat  70,62 €/Monat
Qn 25    110,00 €/Monat  117,70 €/Monat
Qn 40    176,00 €/Monat 188,32 €/Monat
Qn 60  264,00 €/Monat    282,48 €/Monat
Qn 100    440,00 €/Monat    470,80 €/Monat
Qn 150    660,00 €/Monat   706,20 €/Monat
Bauwasserzähler    1,00 €/Tag   1,07 €/Tag
Zählerstandrohr  2,00 €/Tag  2,14 €/Tag
Gartenwasserzähler 2,00 €/Monat 2,14 €/Monat
2. Zähler 2,00 €/Monat 2,14 €/Monat
weitere Fremdzähler 1,00 €/Monat 1,07 €/Monat


1.2. Verbrauchsgebühr

Die Verbrauchsgebühr wird nach der tatsächlich verbrauchten Trinkwassermenge abgerechnet. Der Verbrauch wird am Wasserzähler festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt:

2,45 €/m³ (netto)  und   inkl. 7% MwSt 2,62 €/m³ (brutto)

1.3. Kostenersatz für Hausanschlüsse (Trinkwasser)

Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Hausanschlusses an die öffentliche Einrichtung wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.

Der Hausanschluss ist die Wasserleitung von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Er beginnt mit der Anschlussvorrichtung an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit der ersten Hauptabsperrvorrichtung vor der Messeinrichtung auf dem Grundstück.
 
2. Schmutzwassergebühr

Der Zweckverband  erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Schmutzwassergebührensatzung für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr.
Für Grundstücke die über einen Grundstücksanschluss direkt an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind, gliedert sich diese Gebühr in eine Grundgebühr und eine Mengengebühr. Für Grundstücke, von denen der Schlamm und das Schmutzwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen dezentral zugeführt und gereinigt wird, wird eine Reinigungsgebühr erhoben. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Schmutzwassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:

2.1. Grundgebühr (Anschluss an zentrale Entwässerung)

Verfügt ein Grundstück über einen Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt nach Größe der eingebauten Trinkwassermesseinrichtung:

Trinkwasserzähler    Grundgebühr
bis Qn 2,5 3,00 €/Monat
Qn 6    7,20 €/Monat
Qn 10    12,00 €/Monat
Qn 15     18,00 €/Monat
Qn 25 30,00 €/Monat
Qn 40 48,00 €/Monat
Qn 60 72,00 €/Monat
Qn 100 120,00 €/Monat
Qn 150 180,00 €/Monat

2.2. Mengengebühr (Anschluss an zentrale Entwässerung)

Die Mengengebühr richtet sich nach der verbrauchten Trinkwassermenge, abzüglich der Menge die nachweislich auf dem Grundstück, z.B. zum Bewässern von Pflanzen (Gartenwasser) verbleibt und der zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung zugeführt wird. 

Die Mengengebühr beträgt 3,28 €/m³.

2.3. Reinigungsgebühr (Anschluss an dezentrale Entwässerung)

Die Reinigungsgebühr beträgt:

Reinigungsgebühr für den Schlamm aus Kleinkläranlagen    11,03 €/m³
Reinigungsgebühr für die Inhaltsstoffe aus Sammelgruben 7,71 €/m³

 2.4. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasser)

Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung, wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.
Der Grundstücksanschluss ist der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung.

3. Niederschlagswassergebühr

Der Zweckverband  erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung für die Inanspruchnahme der zentralen Einrichtungen in Wolgast und Lassan zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr. Der Maßstab für diese Gebühr ist die an die Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung  direkt oder indirekt angeschlossene bebaute und künstlich versiegelte Fläche von denen das Niederschlagswasser in die Anlage eingeleitet wird. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Niederschlagswassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:

Die Niederschlagswassergebühr beträgt je angefangene 50m² gebührenpflichtiger Fläche:

Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in Wolgast    38,31 € je angefangene 50 m² und Jahr
Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in Lassan  26,27 € je angefangene 50 m² und Jahr

3.1. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Regenwasser)

Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung, wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.Der Grundstücksanschluss ist der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung.