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I. Anschlussbeiträge

Mit dem Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) hat das Land M-V festgelegt, dass für die leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen Anschlussbeiträge zu erheben sind. Die Anschlussbeiträge dienen der anteiligen Finanzierung des einmaligen Investitionsaufwands des Zweckverbandes für die Herstellung seiner Anlagen. Zu diesen Anlagen zählen z.B. die Kläranlagen in Lassan und Wolgast, die Hauptpumpwerke sowie die Leitungen und Kanäle.

Der Anschlussbeitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, weil deren Eigentümer von der Einrichtung Vorteile im Sinne der § 7 und 9 des KAG M-V haben.

Das Oberverwaltungsgericht M-V hat dazu seit 1999 wiederholt entschieden, dass diese Vorteile sich grundsätzlich nicht deshalb voneinander unterscheiden, weil ein Teil der Grundstücke bereits zu einem früheren Zeitpunkt (z. B. schon zu DDR-Zeiten), andere hingegen erst nach der Wiedervereinigung an dieselbe Einrichtung angeschlossen wurden. Das heißt, dass auch Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, die schon vor 1992 an die zentrale Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen waren.

Bei den leitungsgebundenen Einrichtungen gilt das Gesamtanlagenprinzip. Es kommt daher nicht darauf an, ob Investitionen „vor der Haustür“ getätigt wurden, sondern welche Investitionen insgesamt für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung notwendig waren.

Bei der Erstellung der Beitragskalkulation wurden nur Investitionen des Zweckverbandes (seit 1993) berücksichtigt, so dass vermeintliche Doppelfinanzierungen für Altanlagen ausgeschlossen sind.

Da ein Anschlussbeitrag für dasselbe Grundstück und dieselbe Einrichtung nur einmal erhoben werden darf, muss ein vorteilsbezogener Beitragsmaßstab die mögliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung berücksichtigen, auch wenn sie vielleicht erst in der Zukunft realisiert wird. Die Grundstücksgröße und das Maß der höchstzulässigen baulichen Nutzung spiegeln die Möglichkeiten der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung wieder.

Wir hoffen, dass die folgenden Erläuterungen, Berechnungsbeispiele sowie Musterbescheide zumindest einige Ihrer Fragen klären können. Gerne beraten wir Sie hierzu auch persönlich.

 

1. Die öffentliche Einrichtung

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Festland Wolgast betreibt, soweit er abwasserbeseitigungspflichtig ist, öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung für das auf seinem Gebiet anfallende Abwasser. Die Abwasserbeseitigung erfolgt im Trennverfahren, das bedeutet, dass das Niederschlagswasser und das Schmutzwasser in getrennten Leitungen und Kanälen abgeleitet wird.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellt, betreibt und unterhält er folgende öffentliche Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung:

a) eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das gesamte Verbandsgebiet. Diese zentrale Schmutzwasseranlage umfasst die Kläranlagen in Wolgast und Lassan und die Pumpwerke sowie die Schmutzwassersammelleitungen einschließlich ihrer Nebenanlagen bis zur Anschlussstelle des Grundstücksanschlusses.

b) eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung für das gesamte Verbandsgebiet (dezentrale Schmutzwasseranlage). Diese dezentrale Schmutzwasseranlage umfasst alle Einrichtungen zur Annahme und Behandlung der Schmutzwässer und Schlämme aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben.

c) zwei öffentliche Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasseranlage), unterschieden nach den Entsorgungsbereichen Wolgast und Lassan. Die öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung umfasst die Niederschlagswassersammelleitungen einschließlich ihrer Nebenanlagen bis zur Anschlussstelle des Grundstücksanschlusses sowie die Regenwasserrückhaltebecken.

Nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören die Grundstücks- und Hausanschlüsse sowie die Grundstücksentwässerungsanlagen.

 

2. Kalkulation der Beitragssätze

Der Zweckverband hat 2005 eine Beitragskalkulation durchgeführt und die derzeit gültigen Beitragssätze ermittelt.

Für die Ermittlung des Beitragssatzes werden die erforderlichen Gesamtkosten für die Investitionen zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung abzüglich der gewährten staatlichen und europäischen Fördermittel in Ansatz gebracht. Der verbleibende Aufwand wird durch die festgestellte beitragspflichtige Fläche geteilt. Daraus ergibt sich der Beitragssatz.

 

2.1 Schmutzwasserbeitrag (Anschlussbeitrag)

Der Zweckverband erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung einen Beitrag. Durch diesen Beitrag wird der Aufwand gedeckt, der für die Anschaffung und Herstellung der nach Maßgabe der Abwassersatzung des Zweckverbandes betriebenen öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung notwendig war.

Nicht zum beitragsfähigen Aufwand gehören Leistungen und Zuschüsse Dritter, sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung der Einrichtung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

Der durch die Verbandsversammlung beschlossene Beitragssatz von 5,86 €/m², liegt bei 90 % des kalkulierten Beitragssatzes von 6,51 €/m², der für eine vollständige Deckung der Investitionskosten erforderlich wäre. Die erforderlichen restlichen 10% werden über Kredite und Eigenmittel des Zweckverbandes ausgeglichen.

 

2.2. Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist in der Regel immer der Grundstückseigentümer. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

2.3. Beispiel für die Berechnung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages

Der zu erhebende Beitragssatz beträgt gemäß § 5 der Schmutzwasserbeitragssatzung: 5,86 €/m².

Gemäß § 4 Schmutzwasserbeitragssatzung gehen die Grundstücksfläche und die Anzahl der Vollgeschosse als Faktoren in die Berechnung mit ein.
 

Beispiel 1:

Grundstückslage: Wolgast, unbeplanter Innenbereich,  Anzahl der Vollgeschosse: 2
Grundstücksgröße: 543 m²
bevorteilte Grundstücksfläche gemäß § 4  Abs. 2 der Satzung: 543 m²
Faktor für die Anzahl der Vollsgeschosse gemäß § 4 Abs. 3: 0,625

Die beitragspflichtige Fläche ergibt sich gemäß § 4 der Schmutzwasserbeitragssatzung aus:

bevorteilte Grundstücksfläche * Faktor Vollgeschosse = beitragspflichtige Fläche

543 m²  *  0,625   =   339,38 m²

Beitragspflichtige Fläche  *  Beitragssatz   =   Anschlussbeitrag

339,38  m²  *  5,86 €/m²   =  1.988,77 €

 


II. Niederschlagswasserbeiträge

Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Festland Wolgast erhebt auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und seiner Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in den Städten Wolgast und Lassan einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. Diese Anschlussbeiträge werden voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2009 erhoben.

Wir werden Ihnen an dieser Stelle die notwendigen Erläuterungen, Berechnungsbeispiele und Musterbescheide zur Verfügung stellen.

Für Fragen stehen Ihnen aber bereits jetzt unsere Mitarbeiter gern zur Verfügung.