Gebühren 2010
1. Trinkwassergebühr
Der Zweckverband erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Trinkwasseranschlusskostenerstattungs- und gebührensatzung für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung eine Grund- und Verbrauchsgebühr. Die Gebühren sind im Verbandsgebiet einheitlich. Es werden monatliche Abschlagszahlungen erhoben, die einmal im Jahr, nach der Zählerablesung mit dem tatsächlichen Verbrauch verrechnet werden. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Trinkwassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:
1.1. Grundgebühr
Zählergröße | Nettobetrag | inkl. 7% MWST |
bis Qn 2,5 | 6,90 €/Monat | 7,38 €/Monat |
Qn 6 | 26,40 €/Monat | 28,25 €/Monat |
Qn 10 | 44,00 €/Monat | 47,08 €/Monat |
Qn 15 | 66,00 €/Monat | 70,62 €/Monat |
Qn 25 | 110,00 €/Monat | 117,70 €/Monat |
Qn 40 | 176,00 €/Monat | 188,32 €/Monat |
Qn 60 | 264,00 €/Monat | 282,48 €/Monat |
Qn 100 | 440,00 €/Monat | 470,80 €/Monat |
Qn 150 | 660,00 €/Monat | 706,20 €/Monat |
Bauwasserzähler | 1,00 €/Tag | 1,07 €/Tag |
Zählerstandrohr | 2,00 €/Tag | 2,14 €/Tag |
Gartenwasserzähler | 2,00 €/Monat | 2,14 €/Monat |
2. Zähler | 2,00 €/Monat | 2,14 €/Monat |
weitere Fremdzähler | 1,00 €/Monat | 1,07 €/Monat |
1.2. Verbrauchsgebühr
Die Verbrauchsgebühr wird nach der tatsächlich verbrauchten Trinkwassermenge abgerechnet. Der Verbrauch wird am Wasserzähler festgestellt. Die Verbrauchsgebühr beträgt:
2,45 €/m³ (netto) und inkl. 7% MwSt 2,62 €/m³ (brutto)
1.3. Kostenersatz für Hausanschlüsse (Trinkwasser)
Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Hausanschlusses an die öffentliche Einrichtung wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.
Der Hausanschluss ist die Wasserleitung von der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle. Er beginnt mit der Anschlussvorrichtung an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endet mit der ersten Hauptabsperrvorrichtung vor der Messeinrichtung auf dem Grundstück.
2. Schmutzwassergebühr
Der Zweckverband erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Schmutzwassergebührensatzung für die Inanspruchnahme der zentralen und dezentralen Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung eine Gebühr.
Für Grundstücke die über einen Grundstücksanschluss direkt an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung angeschlossen sind, gliedert sich diese Gebühr in eine Grundgebühr und eine Mengengebühr. Für Grundstücke, von denen der Schlamm und das Schmutzwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen dezentral zugeführt und gereinigt wird, wird eine Reinigungsgebühr erhoben. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Schmutzwassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:
2.1. Grundgebühr (Anschluss an zentrale Entwässerung)
Verfügt ein Grundstück über einen Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung wird eine Grundgebühr erhoben. Die Grundgebühr beträgt nach Größe der eingebauten Trinkwassermesseinrichtung:
Trinkwasserzähler | Grundgebühr |
bis Qn 2,5 | 3,00 €/Monat |
Qn 6 | 7,20 €/Monat |
Qn 10 | 12,00 €/Monat |
Qn 15 | 18,00 €/Monat |
Qn 25 | 30,00 €/Monat |
Qn 40 | 48,00 €/Monat |
Qn 60 | 72,00 €/Monat |
Qn 100 | 120,00 €/Monat |
Qn 150 | 180,00 €/Monat |
2.2. Mengengebühr (Anschluss an zentrale Entwässerung)
Die Mengengebühr richtet sich nach der verbrauchten Trinkwassermenge, abzüglich der Menge die nachweislich auf dem Grundstück, z.B. zum Bewässern von Pflanzen (Gartenwasser) verbleibt und der zentralen Einrichtung zur Schmutzwasserentsorgung zugeführt wird.
Die Mengengebühr beträgt 3,28 €/m³.
2.3. Reinigungsgebühr (Anschluss an dezentrale Entwässerung)
Die Reinigungsgebühr beträgt:
Reinigungsgebühr für den Schlamm aus Kleinkläranlagen | 11,03 €/m³ |
Reinigungsgebühr für die Inhaltsstoffe aus Sammelgruben | 7,71 €/m³ |
2.4. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Schmutzwasser)
Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung, wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.
Der Grundstücksanschluss ist der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung.
3. Niederschlagswassergebühr
Der Zweckverband erhebt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der seit dem 06.07.2006 gültigen Niederschlagswasserbeitrags- und -gebührensatzung für die Inanspruchnahme der zentralen Einrichtungen in Wolgast und Lassan zur Niederschlagswasserbeseitigung eine Gebühr. Der Maßstab für diese Gebühr ist die an die Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung direkt oder indirekt angeschlossene bebaute und künstlich versiegelte Fläche von denen das Niederschlagswasser in die Anlage eingeleitet wird. Die Kalkulation wurde 2009/10 überprüft. Mit der dritten Satzungsänderung o.g. Satzung beschloss der Zweckverband bzgl. der Niederschlagswassergebühren auf seiner Sitzung am 04.08.2010, rückwirkend zum 01.01.2010 die folgenden Gebührensätze:
Die Niederschlagswassergebühr beträgt je angefangene 50m² gebührenpflichtiger Fläche:
Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in Wolgast | 38,31 € je angefangene 50 m² und Jahr |
Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in Lassan | 26,27 € je angefangene 50 m² und Jahr |
3.1. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Regenwasser)
Der Aufwand für die Herstellung oder Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an die öffentliche Einrichtung, wird dem Eigentümer in der tatsächlich entstandenen Höhe berechnet und per Bescheid mitgeteilt. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Grundstücksanschlusses oder dessen Beseitigung.Der Grundstücksanschluss ist der Leitungsteil zwischen der Hauptsammelleitung und der Grundstücksgrenze, einschließlich des Revisionsschachtes und des Anschlussstutzens in der Hauptleitung.